Die Einkaufsgemeinschaft Optics Network GmbH, Berlin, (nachstehend Optics Network genannt) vertreibt Fertiglagergläser und rezeptgeschliffene Brillengläser sowie Brillenfassungen (nachstehend optische Ware genannt) an Mitglieder nur zu nachstehenden Bedingungen.
Ein Einzelvertrag mit Optics Network kommt erst durch schriftliche Bestätigung in Form des Lieferscheins des jeweiligen Herstellers zustande. Die Rechnungsstellung durch Optics Network kommt einer Bestätigung gleich.
1. Als Lieferzeitpunkt gilt das auf dem Lieferschein des Herstellers aufgeführte Datum. Wird eine Lieferfrist nicht vereinbart, ist von der üblichen Lieferfrist des jeweiligen Herstellers auszugehen.
2. Wird auf Wunsch des Mitglieds zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der optischen Ware unabhängig von § 4 ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung auf das Mitglied über.
3. Optics Network ist berechtigt, Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfristen vornehmen zu lassen, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden ist oder dies dem Mitglied nicht zugemutet werden kann.
4. Optics Network ist im Falle höherer Gewalt, die dem Hersteller die Lieferung trotz Beachtung aller zumutbarer Sorgfalt wesentlich erschwert oder unmöglich macht, insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Streik/Arbeitskämpfe (auch bei Dritten), Feuer, Rohmaterial- bzw. Energiemangel sowie nicht zu vertretende Folgen von Betriebsstörungen, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Optics Network zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Vorzuges entstehen. Dasselbe gilt, sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse vor Bestellung vorhanden, aber Optics Network bzw. dem Hersteller unbekannt waren.
1. Die Vergütung der optischen Ware richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste abzüglich der Sondereinkaufskonditionen gemäß Anlage 2 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transportkosten sowie eventuell anfallender Kosten für den Export, wie Zölle, Steuern, etc.
2. Die Sondereinkaufskonditionen werden zunächst auf Basis der Erstmitteilung des zu erwartenden Jahresumsatzes des Mitglieds gewährt. Nach Ablauf des ersten Vertragsjahres richten sich die Sondereinkaufskonditionen zunächst nach dem bei Optics Network im jeweiligen Vorjahr veranlassten Umsatz.
3. Optics Network rechnet über sämtliche Bestellungen eines Monats bis zum 10. des Folgemonats ab. Auf der Abrechnung sind die einzelnen Bestellungen und ggf. Gutschriften darzustellen. Die Vergütung ist mit der Abrechnung fällig.
4. Entsprechen die zunächst gemäß Absatz 2 den Sonderkonditionen zugrunde gelegten Umsatzzahlen nicht dem tatsächlichen Umsatz, so sind die gewährten Über- oder Unterschreitungen von der begünstigten Parteien auszugleichen. Die jeweilige Jahresabrechnung hat bis zum 10.02. des Folgejahres zu erfolgen. Die Ausgleichszahlung ist mit der Jahresabrechnung fällig.
5. Das Mitglied ermöglicht Optics Network die Einziehung der fälligen Vergütung mittels Lastschrifteinzuges im Abbuchungsverfahren und verpflichtet sich zur Vornahme aller hierfür erforderlichen Maßnahmen.
6. Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt erst an dem Tag ein, an dem Optics Network über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
7. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung muss Optics Network das Mitglied nicht förmlich in Verzug setzen. In diesem Fall ist Optics Network berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Optics Network behält sich ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor, solange nicht das Mitglied einen niedrigeren Verzugsschaden belegt.
8. Das Mitglied kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von Optics Network unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der optischen Ware geht auf das Mitglied über, sobald die optische Ware an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Herstellers verlassen hat.
1. Der Hersteller behält sich das Eigentum an den optischen Waren vor, bis sämtliche Forderungen, die zwischen dem Hersteller und Optics Network bereits bestehen, beglichen sind. Unabhängig davon sind Optics Network und das Mitglied zur Weiterveräußerung des jeweiligen Vertragsgegenstandes im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt.
2. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts tritt das Mitglied das aus der Weiterveräußerung Erlangte bereits jetzt an Optics Network ab.
3. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat das Mitglied Optics Network unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe erforderlich sind.
1. Es findet die gesetzliche Mängelhaftungsfrist Anwendung. Sie beginnt mit dem Tage der Auslieferung der jeweiligen optischen Ware an das Mitglied zu laufen.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, bei Anlieferung der optischen Ware, diese auf Fehler zu untersuchen. Bei Unterlassen der Prüfungspflicht gilt die optische Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Wird ein Mangel festgestellt, ist dieser unverzüglich fernmündlich, schriftlich oder digital dem Hersteller mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind dem Hersteller unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise mitzuteilen.
3. Optics Network ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach ihrer Wahl zuerst zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der optischen Ware berechtigt. Das Wahlrecht wird für Optics Network vom jeweiligen Hersteller der optischen Ware ausgeübt. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, hat das Mitglied Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages. Im Falle der Minderung ist die mangelhafte optische Ware auf Kosten von Optics Network an das jeweilige Mitglied zurück zu senden.
4. Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
1. Optics Network haftet für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
2. Die Haftung für anfängliches Unvermögen und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird auf das fünffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Mitglieds der letzten drei Monate, maximal Euro 25.000,00, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Überlassung optischer Waren typischerweise gerechnet werden muss.
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Optics Network nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz 2 entsprechend heranzuziehen.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten des Herstellers bzw. der Mitarbeiter und Subunternehmer von Optics Network.
1. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die Verweigerung bzw. Kündung des Lastschrifteinzugs sowie der Zahlungsverzug von 10 % des Umsatzes des Mitglieds der letzten 12 Monate bzw., bei kürzerer Vertragsdauer, von 10 % der Erstmitteilung (siehe Rahmeneinkaufsvereinbarung). Optics Network ist in diesen Fällen auch berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte bis zur Wiedereinräumung des Rechts auf Lastschrifteinzugs bzw. der vollständigen Zahlung der ausstehenden Vergütungen ruhen zu lassen.
2. Im Falle der Beendigung der Vereinbarung bleiben die § 3 Absatz 4 bis 8 bis zur abschließenden Abrechnung und Auszahlung der Über- und Unterschreitungen der Sonderkonditionen gültig.
1. Änderungen der Bedingung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
2. Sollte eine Regelung der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt.
3. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationalen Regelungen, die auf nationales Recht anderer Staaten verweisen. Der ausschließliche Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – beim zuständigen Gericht am Sitz der Optics Network.